Veröffentlichung beabsichtigter beschränkter Ausschreibungen
(ex-ante Transparenz)
Gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A sind Unternehmen fortlaufend über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A) ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer zu informieren. Ziel der Regelung ist es, potenziellen Bietern und Bewerbern höhere Transparenz hinsichtlich Beschränkter Ausschreibungen zu verschaffen.
Die Veröffentlichung beabsichtigter Beschränkter Ausschreibungen (ex-ante) dient ausschließlich der Information und Transparenz des Verfahrens. Auf diese Ausschreibungen sind Bewerbungen nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewerbung besteht nicht.
Veröffentlichung nach Zuschlagserteilung
(ex-post Transparenz)
Gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung zu informieren, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000 € (ohne UmSt.) und bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000 € (ohne UmSt.) übersteigt.
Zur effektiven Vorbeugung gegen Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) sind im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren vom Auftraggeber Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz unverzüglich zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet.