Gestaltungsraumberatung

Gestaltungsraumberatung

Der Veränderungsprozess auf Grund des Gesetzes zur Struktur- und Stellenplanung soll sowohl kirchenpolitisch als auch fachlich und nicht zuletzt auf der Beziehungsebene begleitet werden.  

Verschiedene Ebenen und Phasen der Umsetzung der Gesetzesvorgaben in einem komplexen Prozess sind zu unterscheiden. Bis Juli 2016 waren zunächst die Propsteivorstände aufgefordert, für den Bereich ihrer Propstei eine Planung der zukünftigen Gestaltungsräume vorzulegen. 

Zeitgleich zu diesem Entscheidungsprozess, zum Teil schon mit Vorlauf in manchen Bereichen, sind bereits zwischen vielen Gemeinden und Akteuren Kontaktaufnahmen und Gespräche erfolgt oder geplant. Dabei geht es darum, einander kennenzulernen und Vertrauen für gemeinsames Handeln auszubilden und auch um konkrete Überlegungen im Blick auf eine künftige Rechtsform im Gestaltungsraum und auf die Möglichkeiten verstärkter Zusammenarbeit.

Der dritte Schritt im Prozess der Umgestaltung der Arbeit wird dann die Implementierung der Rechtsform sein, die gewählt wurde (Fusion, Kirchengemeindeverband, Pfarrverband, Quartier). Dazu wird für den jeweiligen Gestaltungsraum eine Kirchenverordnung erlassen und es wird darum gehen, dass sich neu getroffene Verabredungen und Regelungen einspielen und Erfahrungen damit gesammelt und ausgewertet werden können. 

Die Landeskirche fördert die Begleitung der Bildung von Gestaltungsräumen. Zur Moderation und Beratung können Personen aus dem Pastoralpsychologischen Dienst für Supervisionsvorgänge und ausgebildete Gemeindeberater der Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung hinzugezogen werden.

Pastoralpsychologen und Gemeindeberater vermitteln auch gern Kontakte zu entsprechend qualifizierten Kolleginnen und Kollegen aus unseren Nachbarkirchen. 

Etwaige Kosten der Begleitung werden auf Beschluss der Landessynode bis zu 80 Prozent bezuschusst. 

Die Kirchliche Personalförderung/ Fort- und Weiterbildung fungiert als Ansprechpartner bei Fragen zur Gestaltungsraumberatung und hat die vom Kollegium des Landeskirchenamtes für die Inanspruchnahme der zugesagten Kostenerstattung beschlossenen geltenden Regelungen durch die Rundverfügung 04/2015 bekanntgemacht. Dort ist das Verfahren für die Beantragung von Kostenerstattungen für Gestaltungsraumberatung erläutert. Es steht dafür ein Antragsformular online zur Verfügung. 

Beratungsprozesse, die bereits vor Erlass der Rundverfügung begonnen wurden, müssen nicht neu beantragt werden, sollten  aber der Personalförderung durch Übermittlung einer Kopie des Beratungskontrakts zur Kenntnis gegeben werden.